§ 14a EnWG
Was bedeutet paragraf 14a enwg für wallbox und wärmepumpe?
§ 14a EnWG erklärt: Neue Wallboxen und Wärmepumpen über 4,2 kW darf der Netzbetreiber bei Engpässen drosseln. Dafür sinkt dein Netzentgelt, je nach gewähltem Modul pauschal oder prozentual.
§ 14a EnWG regelt, dass Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen und Wärmepumpen mit mehr als 4,2 Kilowatt Leistung bei drohender Netzüberlastung vorübergehend drosseln dürfen. Im Gegenzug zahlst du für diese Geräte ein reduziertes Netzentgelt.
Einsteiger-Block
Seit Januar 2024 fallen neue private steuerbare Verbraucher mit mehr als 4,2 Kilowatt grundsätzlich unter diese Regel, typischerweise die Wallbox oder die Wärmepumpe. Eine Haushaltssteckdose oder eine blaue CEE-Dose mit 3,7 Kilowatt liegt darunter, siehe Wallbox oder Steckdose.
Der Netzbetreiber darf den Anschluss einer solchen Wallbox nicht allein wegen lokaler Netzüberlastung ablehnen. Er darf ihre Leistung in einer konkreten Engpasssituation aber vorübergehend reduzieren. Bei direkter Ansteuerung nennt die Bundesnetzagentur 4,2 Kilowatt als Mindestleistung, die bleibt. Betroffen ist nur der Netzbezug der gesteuerten Geräte. Licht, Kühlschrank und der übrige Haushaltsstrom laufen weiter.
Was du dafür bekommst
Für die Steuerbarkeit gewährt der Netzbetreiber ein reduziertes Netzentgelt. Seit 1. Januar 2024 gibt es dafür zwei Module, seit 1. April 2025 ein drittes:
- Modul 1: eine pauschale Reduzierung pro Jahr, unabhängig vom Verbrauch des Geräts. Laut Bundesnetzagentur liegt sie je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (Stand 2023). Sie gilt je Anschluss, nicht je Gerät.
- Modul 2: Der Netzentgelt-Arbeitspreis für den Verbrauch des Geräts sinkt auf 40 Prozent. Gemeint ist das Netzentgelt, nicht der Arbeitspreis deines Stromvertrags. Dafür braucht das Gerät einen separaten Zähler, für den der Netzbetreiber keinen Netzentgelt-Grundpreis verlangen darf.
- Modul 3: ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen. Es lässt sich nur zusammen mit Modul 1 wählen.
Die konkreten Beträge stehen im Preisblatt deines Netzbetreibers. Für das intelligente Messsystem gilt bei einer Vereinbarung nach § 14a eine eigene Preisobergrenze, eine Steuerungseinrichtung kann zusätzlich kosten, siehe Smart Meter.
Fortgeschrittene-Ebene
Ob Modul 1 oder Modul 2 mehr bringt, hängt vor allem vom Verbrauch des Geräts ab. Eine Beispielrechnung, in der du Arbeitspreis und Pauschale durch die Zahlen aus deinem Preisblatt ersetzt:
| Annahme | Wert |
|---|---|
| Ladeverbrauch der Wallbox pro Jahr | 2.500 kWh |
| Netzentgelt-Arbeitspreis, brutto | 8 ct/kWh |
| Pauschale in Modul 1 (angenommen, Mitte der Spanne) | 150 € pro Jahr |
| Reduzierung in Modul 2 (Arbeitspreis auf 40 %) | 60 % des Arbeitspreises |
Modul 2 bringt hier 2.500 × 0,08 € × 60 % = 120 Euro im Jahr, vor den Messkosten für den zweiten Zähler. Erst ab 150 / (0,08 × 0,6) = 3.125 kWh separat gemessenem Verbrauch zieht Modul 2 rechnerisch mit Modul 1 gleich, die Messkosten noch nicht eingerechnet. Die Bundesnetzagentur hält Modul 2 deshalb eher für Wärmepumpen mit hohem Verbrauch geeignet und Modul 1 mit Modul 3 eher für E-Autos.
Modul 3 ist kein dynamischer Stromtarif. Es macht das Netzentgelt zeitabhängig, ein dynamischer Tarif den Energiepreis. Beides lässt sich kombinieren, muss im Vergleich aber getrennt gerechnet werden, wie im Artikel Dynamischer Stromtarif beschrieben.
Die Regel betrifft nur den Strombezug. Für die Rückspeisung aus der Autobatterie ins Hausnetz gibt es keinen vergleichbaren Rahmen, siehe unsere Wallbox-Entscheidung.
Häufige Missverständnisse
Der Netzbetreiber kann nicht deinen ganzen Strom abschalten. Er darf nur die gesteuerten Geräte drosseln, und zwar nicht unter die Mindestleistung.
Nicht jede Lademöglichkeit fällt unter § 14a. Die Schwelle liegt bei mehr als 4,2 Kilowatt.
Bei einer neuen Wallbox ist § 14a EnWG meist kein Risiko, sondern ein Rabatt. Schau ins Preisblatt deines Netzbetreibers und rechne, ob bei deinem Ladeverbrauch die Pauschale oder die prozentuale Reduzierung mehr bringt.