Das Altersvorsorgedepot fördert ab 2027 selbst verwaltete ETF-Investments mit staatlichen Zulagen und einem Sonderausgabenabzug. Dieser Rechner stellt dem Nettovorteil des AVD die Rendite eines ungeförderten ETF-Depots gegenüber, nach allen Steuern, Kosten und Abgaben.
Die staatliche Zulage besteht aus Grundzulage (50 % auf die ersten 360 € Eigenbeitrag, 25 % auf 361 bis 1.800 €, max. 540 €/Jahr) und Kinderzulage (25 % pro Kind auf max. 1.200 € Eigenbeitrag). Wer die Günstigerprüfung nutzt, bekommt alternativ den Sonderausgabenabzug. Der Rechner prüft automatisch, welche Variante besser ist.
AVD-Auszahlungen werden im Rentenalter mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Das ETF-Depot hingegen unterliegt 25 % Abgeltungssteuer auf Gewinne (plus Vorabpauschale). Wer im Rentenalter einen niedrigeren Steuersatz hat, profitiert von der Steuerstundung. Wer im Alter ähnlich hoch besteuert wird, verliert möglicherweise gegenüber dem ETF-Depot.
Das Δ (Delta) zeigt, ob das Altersvorsorgedepot oder das private ETF-Depot im Rentenalter mehr Nettogeld liefert. Ein positives Delta bedeutet: das AVD liegt vorn. Ein negatives Delta: das ETF-Depot ist vorteilhafter.
Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich gefördertes ETF-Depot und startet am 1. Januar 2027 als Riester-Nachfolger. Anleger investieren selbst in zugelassene ETFs und erhalten staatliche Zulagen sowie optional einen Sonderausgabenabzug.
Die Grundzulage beträgt 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 Prozent auf 361 bis 1.800 Euro, maximal 540 Euro pro Jahr. Pro Kind kommt eine Kinderzulage von 25 Prozent auf bis zu 1.200 Euro Eigenbeitrag hinzu, befristet bis zur Volljährigkeit.
AVD-Auszahlungen werden im Rentenalter mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert (nachgelagerte Besteuerung). Ein privates ETF-Depot zahlt dagegen 25 Prozent Abgeltungssteuer auf Gewinne, zuzüglich Vorabpauschale und Teilfreistellung.
Das AVD lohnt sich besonders, wenn der persönliche Steuersatz im Rentenalter deutlich niedriger ist als heute oder wenn Kinderzulagen gezogen werden können. Bei ähnlichem Steuersatz im Alter und ohne Kinder kann das ungeförderte ETF-Depot durch die freie Verfügbarkeit attraktiver sein.
Eine Entnahme über den förderunschädlichen Anteil von 30 Prozent hinaus gilt als schädliche Verwendung. In diesem Fall werden alle Zulagen und Steuervorteile zurückgefordert. Das verbleibende Kapital muss als lebenslange Rente oder als Auszahlplan bis mindestens Alter 85 entnommen werden.
Das AVD startet am 1. Januar 2027. Rechtsgrundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz, das der Bundestag am 26. März 2026 beschlossen hat. Einzelne Verordnungsdetails können bis zum Stichtag noch ergänzt werden.
Stand: 25. Mai 2026. Basis: Altersvorsorgereformgesetz (Bundestag, 26. März 2026), Inkrafttreten 1. Januar 2027. Gesetzliche Details können sich bis zum Stichtag noch ändern.
Schädliche Verwendung: Das Endkapital muss als lebenslange Rente oder als Auszahlplan bis mindestens Alter 85 entnommen werden. Eine vollständige oder vorzeitige Einmalentnahme über den förderunschädlichen Anteil (30 %) hinaus löst die Rückforderung aller Zulagen und Steuervorteile aus. Das vom Rechner ausgewiesene Brutto-/Netto-Endkapital ist daher als Referenzwert zu verstehen, nicht als realer Auszahlbetrag bei Sofortentnahme.
Der Rechner dient der Bildung und Selbstanalyse, nicht als Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Beträge sind Modellrechnungen, keine Garantie. Quellen: Bundesfinanzministerium, Deutsche Rentenversicherung, Bundestags-Drucksache zum AVRG.