Steuer

Sparerpauschbetrag

Wie hoch ist der sparerpauschbetrag 2026?

Sparerpauschbetrag erklärt: 1.000 € (Single) bzw. 2.000 € (Paare) steuerfreie Kapitalerträge. Wie der Freibetrag funktioniert, wer ihn bekommt und welche Erträge er deckt.

Der Sparerpauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, bis zu dem Kapitalerträge in Deutschland von der Abgeltungssteuer ausgenommen sind. Seit 2023 liegt er unverändert bei 1.000 € pro Person beziehungsweise 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepaare. Er wird auf alle Kapitalerträge eines Kalenderjahres angewendet, also auf Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne und Vorabpauschalen, und löste 2009 den früheren Sparerfreibetrag samt Werbungskostenpauschale ab.

Einsteiger-Block

Stell dir vor, du hast 2026 ein Tagesgeldkonto mit 800 € Zinserträgen sowie ein Depot, in dem du 600 € an realisierten Kursgewinnen erzielt hast. Insgesamt summieren sich deine Kapitalerträge damit auf 1.400 €. Davon bleiben 1.000 € durch den Sparerpauschbetrag steuerfrei, sodass nur die übrigen 400 € mit etwa 26,375 % besteuert werden (Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag). Im Ergebnis fallen rund 105 € Steuer an.

Ohne den Sparerpauschbetrag würdest du auf die vollen 1.400 € rund 369 € Steuer zahlen. Der Freibetrag spart in diesem Beispiel also 264 € pro Jahr, in dem du ihn vollständig ausschöpfst, und das wiederholt sich Jahr für Jahr.

Wichtig zu wissen: Der Sparerpauschbetrag wird nicht automatisch auf Bankebene berücksichtigt. Du musst aktiv einen Freistellungsauftrag bei deiner Bank oder deinem Broker einrichten. Erst dann führt das Institut keine Abgeltungssteuer mehr ab, solange der Freibetrag reicht. Fehlt der Freistellungsauftrag, ziehen Banken die Steuer auch dann ein, wenn dein Freibetrag eigentlich noch nicht ausgeschöpft wäre. Du kannst dir die zu viel gezahlte Steuer später per Steuererklärung zurückholen, gewährst dem Finanzamt zwischenzeitlich aber faktisch einen zinslosen Kredit über mehrere Monate.

Höhe und Entwicklung

Der Sparerpauschbetrag wurde 2009 mit der Einführung der Abgeltungssteuer geschaffen und ersetzte den bis dahin geltenden Sparerfreibetrag (750 € beziehungsweise 1.500 €) zusammen mit der Werbungskostenpauschale (51 € beziehungsweise 102 €). In den Folgejahren blieb die Höhe lange unverändert, wurde dann aber 2023 deutlich angehoben.

ZeitraumSingleEhepaar (Zusammenveranlagung)
2009 bis 2022801 €1.602 €
2023 bis heute1.000 €2.000 €

Die Anhebung im Jahr 2023 war die erste Erhöhung seit 14 Jahren. Eine automatische Anpassung an die Inflation sieht das Gesetz weiterhin nicht vor, weshalb der Realwert des Freibetrags zwischen den seltenen Anpassungen schleichend abnimmt.

Welche Erträge der Sparerpauschbetrag deckt

Der Freibetrag gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Welche Ertragsarten konkret darunter fallen und welche separaten Regelungen unterliegen, zeigt die folgende Übersicht.

ErtragsartVom Sparerpauschbetrag erfasst
Zinsen (Tagesgeld, Festgeld, Sparbriefe)Ja
Dividenden aus AktienJa, nach Anrechnung der Quellensteuer
Ausschüttungen aus ETFs und FondsJa, nach Berücksichtigung der Teilfreistellung
Realisierte Kursgewinne (Aktien, ETFs, Anleihen)Ja
Vorabpauschale auf thesaurierende FondsJa, nach Berücksichtigung der Teilfreistellung
Stillhalterprämien aus OptionsgeschäftenJa
P2P-ZinsenJa, sofern als Kapitaleinkünfte deklariert
Krypto-Veräußerungsgewinne (innerhalb der Spekulationsfrist)Nein, hierfür gilt § 23 EStG mit eigener 1.000-€-Freigrenze ab 2024
MieteinnahmenNein, hierfür gilt § 21 EStG (Vermietung und Verpachtung)
Arbeitslohn, SelbstständigenhonorareNein, eigene Einkunftsarten mit eigenen Regeln

Bei ETF-Erträgen kommt zusätzlich die Teilfreistellung zum Tragen. Bei Aktien-ETFs sind 30 % der Erträge bereits auf einer vorgelagerten Stufe steuerfrei gestellt, sodass der Sparerpauschbetrag erst auf den verbleibenden Rest angewendet wird.

Wie viel Steuer der Freibetrag spart

Die Abgeltungssteuer beträgt 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag, was sich zu effektiv 26,375 % addiert (gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer). Bei vollständig ausgeschöpftem Freibetrag ergibt sich daraus die folgende jährliche Steuerersparnis.

KonstellationFreibetragMaximale Steuerersparnis (ohne Kirchensteuer)
Single1.000 €263,75 €
Ehepaar2.000 €527,50 €
Single mit Kirchensteuer (8 %)1.000 €ca. 277,87 €
Ehepaar mit Kirchensteuer (9 %)2.000 €ca. 559,40 €

Über einen Anlagezeitraum von 30 Jahren entspricht das bei einem Single rund 7.900 € an direkter Steuerersparnis, ohne den zusätzlichen Effekt aus dem Steuerstundungseffekt zu berücksichtigen, der entsteht, wenn die ersparten Beträge wieder reinvestiert werden.

Fortgeschrittene-Ebene

Freibetrag bei mehreren Banken

Der Sparerpauschbetrag ist eine Pro-Person-Größe und kein Pro-Bank-Limit. Wer Konten oder Depots bei mehreren Instituten unterhält, muss den Freibetrag durch Freistellungsaufträge auf die jeweiligen Banken aufteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge eines Steuerpflichtigen darf 1.000 € beziehungsweise 2.000 € insgesamt nicht überschreiten, und die Banken melden die hinterlegten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuern, das eine etwaige Doppelvergabe systematisch erkennt.

Wer den Freibetrag ungleich verteilt, muss damit rechnen, bei einer Bank Abgeltungssteuer zu zahlen, obwohl der Gesamtfreibetrag rechnerisch noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Steuer lässt sich anschließend über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung zurückholen, wodurch zwar kein materieller Verlust entsteht, jedoch ein zeitlicher Liquiditätsnachteil über mehrere Monate hinweg.

Ehegatten-Splitting beim Sparerpauschbetrag

Bei Zusammenveranlagung gilt der gemeinsame Freibetrag von 2.000 € und kann beliebig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden, auch dann, wenn nur ein Partner überhaupt Kapitaleinkünfte erzielt. Voraussetzung dafür ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag, der von beiden Partnern unterschrieben wird. Auf diese Weise können selbst reine Einzeldepots eines Partners den vollen Doppelbetrag nutzen, sofern der andere Partner seinen Anteil per gemeinsamem Freistellungsauftrag rechnerisch überträgt.

Verlustverrechnung und Sparerpauschbetrag

Realisierte Verluste werden vorab mit Gewinnen verrechnet, bevor der Sparerpauschbetrag angewendet wird. Erst der nach der Verrechnung verbleibende Saldo wird gegen den Freibetrag gestellt. Wer in einem Jahr beispielsweise 2.000 € Gewinne und 1.500 € Verluste realisiert, hat steuerlich 500 € Erträge, die vollständig in den Freibetrag fallen. Der Sparerpauschbetrag wird in diesem Sinne also nicht „aufgebraucht”, wenn er rechnerisch gar nicht benötigt wird, verfällt aber jährlich, und eine Übertragung in Folgejahre ist gesetzlich ausgeschlossen.

Vorabpauschale: das unterschätzte Risiko

Seit der Investmentsteuerreform 2018 fällt jährlich eine Vorabpauschale auf thesaurierende Fonds an, die den Sparerpauschbetrag schleichend aufbraucht, ohne dass der Anleger überhaupt Anteile verkauft hat. In Jahren mit hohem Basiszins (2024 lag dieser bei 2,29 %, 2025 bei 2,53 %) kann allein die Vorabpauschale den Freibetrag größerer Depots vollständig überschreiten. Wer die Vorabpauschale ignoriert, lässt seinen Freibetrag also durch ein im Alltag kaum sichtbares Ereignis verbrauchen und zahlt auf später realisierte Kursgewinne mehr Steuer, als bei aktiver Planung notwendig wäre.

Fehlinterpretation 1: „Der Sparerpauschbetrag muss beantragt werden, sonst verliere ich ihn.”

Der Freibetrag selbst gilt automatisch und ohne jeden Antrag. Was beantragt werden muss, ist lediglich der Freistellungsauftrag bei der Bank, damit die Steuer dort gar nicht erst einbehalten wird. Liegt kein Freistellungsauftrag vor, wird die Abgeltungssteuer regulär abgeführt, der Freibetrag aber per Steuererklärung über die Anlage KAP rückwirkend angerechnet. Materiell verloren ist dadurch nichts, wirtschaftlich entsteht jedoch ein Liquiditätsnachteil und ein gewisser Aufwand für die Steuererklärung.

Fehlinterpretation 2: „Der Sparerpauschbetrag gilt zusätzlich zur Teilfreistellung.”

Beide Vergünstigungen wirken in einer festen Reihenfolge nacheinander. Zunächst wird die Teilfreistellung (etwa 30 % bei Aktien-ETFs) auf die Bruttoerträge angewendet, und erst auf den danach verbleibenden Rest wirkt der Sparerpauschbetrag. Bei einem Aktien-ETF mit 1.000 € Vorabpauschale werden also nur 700 € als steuerpflichtig betrachtet, die der Sparerpauschbetrag von 1.000 € vollständig deckt, sodass weiterhin 300 € ungenutzter Freibetrag für andere Erträge übrigbleiben.

Fehlinterpretation 3: „Wenn ich verheiratet bin, hat jeder von uns 2.000 € Freibetrag.”

Die 2.000 € sind der gemeinsame Freibetrag bei Zusammenveranlagung und gelten ausdrücklich nicht pro Person. Bei Einzelveranlagung erhält jeder Partner seinen eigenen Freibetrag von 1.000 €. Der Vorteil der Zusammenveranlagung beim Freibetrag liegt darin, dass er frei zwischen den Partnern verschiebbar ist, auch wenn nur einer von beiden überhaupt Kapitaleinkünfte hat. Bei Einzelveranlagung verfällt der Freibetrag des Partners ohne Kapitaleinkünfte hingegen ungenutzt.

Wer den Sparerpauschbetrag als statisches Geschenk vom Finanzamt versteht, übersieht den eigentlichen Hebel. Seine volle Wirkung entfaltet er nur dann, wenn er aktiv und intelligent über Konten, Depots und Familienmitglieder hinweg platziert wird.

Ein erster Aspekt betrifft den Konsum durch die Vorabpauschale. In Hochzinsjahren wird der Freibetrag zunehmend durch die Vorabpauschale verbraucht, ohne dass überhaupt Anteile verkauft wurden. Wer parallel realisierte Verluste sammelt (etwa über Tax-Loss-Harvesting) oder den Freistellungsauftrag bewusst über mehrere Depots optimiert, kann seinen Freibetrag so steuern, dass er für die später anfallenden, steuerlich höher belasteten Verkaufsgewinne erhalten bleibt.

Ein zweiter Aspekt ist die Möglichkeit, den Freibetrag über Kinderdepots zu vervielfachen. Jedes Kind verfügt über einen eigenen Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 €. In einem Familien-Setup mit zwei Kindern stehen damit rechnerisch 4.000 € jährlich steuerfreier Kapitalertrag zur Verfügung, sofern die Schenkungsfreibeträge (400.000 € pro Kind innerhalb von zehn Jahren) eingehalten werden. Der kumulierte Vermögensvorteil über 18 Jahre liegt typischerweise im fünfstelligen Bereich, ohne dass dafür eine spezielle Steuerstrategie erforderlich wäre.

Ein dritter Aspekt betrifft die Übertragung zwischen Ehepartnern. Hat nur ein Partner ein nennenswertes Depot, lassen sich die vollen 2.000 € auf dieses Depot konzentrieren, selbst wenn der andere Partner gar keine Kapitaleinkünfte erzielt. Der Freibetrag des inaktiven Partners würde sonst ungenutzt verfallen, während er auf diesem Wege den effektiven Steuerschutz für das gemeinsame Vermögen verdoppelt.

In Summe wirkt der Sparerpauschbetrag wie ein dauerhaft verfügbares steuerliches Werkzeug, dessen Hebel sich erst durch aktive Bewirtschaftung erschließt. Wer ihn als Selbstläufer behandelt, lässt über einen typischen Anlagehorizont von drei Jahrzehnten leicht einen mittleren vierstelligen Betrag liegen, der bei minimalem Aufwand vermeidbar gewesen wäre.