Steuer

Teilfreistellung

Was ist die teilfreistellung?

Die Teilfreistellung ist eine pauschale Steuerbefreiung für Erträge aus Investmentfonds, die seit der Investmentsteuerreform 2018 gilt. Da Fonds bereits auf Fondsebene Steuern auf ihre inländischen Erträge zahlen, würde eine vollständige Besteuerung aller Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne beim Anleger zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung führen. Die Teilfreistellung gleicht diesen Effekt pauschal aus, indem ein festgelegter Anteil der Erträge von der Abgeltungsteuer befreit wird. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom Fondstyp ab.

Einsteiger-Block

Stell dir vor, du verkaufst Anteile eines Aktienfonds mit einem Gewinn von 1.000 Euro ohne Teilfreistellung würdest du auf den vollen Betrag Abgeltungsteuer zahlen, also 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, was 263,75 Euro Steuerlast ergibt. Mit der Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds sind jedoch nur 700 Euro steuerpflichtig, sodass die tatsächliche Steuerlast auf 184,63 Euro sinkt. Die eingesparten 79,12 Euro pro 1.000 Euro Gewinn sind kein staatlicher Bonus, sondern die pauschale Kompensation dafür, dass der Fonds selbst bereits Steuern auf seine Erträge abgeführt hat.

Teilfreistellungs-Rechner

Steuer mit Teilfreistellung
Steuerpflichtiger Anteil
Steuerfreier Anteil
Steuer ohne Teilfreistellung
Ersparnis durch Teilfreistellung
Effektiver Steuersatz auf Gewinn

Steuersatz: 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag = 26,375 %. Kirchensteuer ist nicht berücksichtigt.

Fortgeschrittene-Ebene

Die gesetzlich festgelegten Teilfreistellungsquoten gelten für alle Ertragsformen aus dem Fonds: laufende Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne beim Verkauf der Fondsanteile.

Übersicht nach Fondstyp:

  • Aktienfonds (Aktienquote mindestens 51 %): 30 % steuerfrei
  • Mischfonds (Aktienquote mindestens 25 %): 15 % steuerfrei
  • Immobilienfonds mit überwiegend inländischen Immobilien: 60 % steuerfrei
  • Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien (über 51 %): 80 % steuerfrei
  • Rentenfonds und sonstige Fonds: 0 % steuerfrei

Fehlinterpretation 1: Bei Aktienfonds spare ich 30 % Steuern. Die Teilfreistellung gilt für 30 % der Erträge, die dann steuerfrei sind. Der restliche Ertrag von 70 % wird mit dem vollen Abgeltungsteuersatz von 26,375 % besteuert. Der tatsächliche Steuervorteil gegenüber einem völlig unbefreiten Instrument beträgt also 30 % multipliziert mit 26,375 %, was 7,9 Prozentpunkten Gesamtersparnis entspricht.

Fehlinterpretation 2: Bei Verlust kann ich den vollen Verlust steuerlich verrechnen. Die Teilfreistellung wirkt symmetrisch. Bei realisierten Verlusten aus Aktienfonds können nur 70 % des Verlusts mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Das schmälert die steuerliche Entlastung im Verlustfall.

Fehlinterpretation 3: Ein Mischfonds ist steuerlich unattraktiver als ein Aktienfonds. Das gilt nur, wenn beide dieselbe Rendite erwirtschaften. Die niedrigere Teilfreistellung des Mischfonds spiegelt seine geringere Aktienquote wider, die typischerweise mit niedrigeren Renditechancen einhergeht. Ob ein Mischfonds nach Steuern schlechter abschneidet, lässt sich ohne Kenntnis der konkreten Renditen nicht pauschal sagen.

Wechselwirkung mit der Vorabpauschale: Die Teilfreistellung gilt auch für die Vorabpauschale. Bei einem thesaurierenden Aktienfonds sind 30 % der berechneten Vorabpauschale steuerfrei, sodass der effektive Steuersatz auf diesen Mindestbetrag entsprechend niedriger ausfällt.

Wer die Teilfreistellung versteht, trifft eine klarere Entscheidung bei der Fondswahl: Bei gleicher Brutto-Renditeerwartung hat ein Aktienfonds durch die höhere Teilfreistellung strukturell einen steuerlichen Vorteil gegenüber einem Rentenfonds oder einem aktiven Mischfonds mit niedrigerer Aktienquote. Dieser Vorteil ist gesetzlich verankert und nicht von Marktbewegungen abhängig.